§ 2197 ff. BGB
Ernennung des Testamentsvollstreckers

Testamentsvollstreckungen

Regelung des "letzten Willens"

Ernennung des Testamentsvollstreckers

Die notwendigen Vorkehrungen für den eigenen Erbfall zu treffen, stellt für viele Menschen ein zentrales Bedürfnis dar. Um bereits zu Lebzeiten Gewissheit zu erlangen, dass der Nachlass nach dem eigenen "letzten Willen" an die Erben verteilt wird, eignet sich die Errichtung eines Testaments und die Ernennung eines Testamentsvollstreckers (TV).


Der Erblasser hat die Möglichkeit, in seiner letztwilligen Verfügung einen oder mehrere TV zu ernennen (§ 2197 BGB). Er kann die Bestimmung, wer TV werden soll, entweder einem Dritten überlassen (§ 2198 BGB) oder es erfolgt unter bestimmten Umständen sogar die Ernennung durch das Nachlassgericht (§ 2200 BGB).

Regelung des "letzten Willens" Ernennung des Testamentsvollstreckers

Die notwendigen Vorkehrungen für den eigenen Erbfall zu treffen, stellt für viele Menschen ein zentrales Bedürfnis dar. Um bereits zu Lebzeiten Gewissheit zu erlangen, dass der Nachlass nach dem eigenen "letzten Willen" an die Erben verteilt wird, eignet sich die Errichtung eines Testaments und die Ernennung eines Testamentsvollstreckers (TV).


Der Erblasser hat die Möglichkeit, in seiner letztwilligen Verfügung einen oder mehrere TV zu ernennen (§ 2197 BGB). Er kann die Bestimmung, wer TV werden soll, entweder einem Dritten überlassen (§ 2198 BGB) oder es erfolgt unter bestimmten Umständen sogar die Ernennung durch das Nachlassgericht (§ 2200 BGB).

Aufgaben des Testamentsvollstreckers

Das Amt des TV beginnt, wenn er dieses annimmt (§ 2202 BGB). Die Annahme hat durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen. Der TV hat die letztwillige Verfügung des Erblassers zur Ausführung zu bringen (§ 2203 BGB), also den "letzten Willen" des Verstorbenen zu vollstrecken. Es handelt sich hierbei um eine verantwortungsvolle, teilweise sehr schwierige Aufgabe, die fachliches Know-How, aber auch Feingefühl erfordert. Oftmals werden Angehörige mit dieser Aufgabe betraut. Jedoch kann sich die Umsetzung für sie herausfordernd gestalten, weil sich häufig Interessenskonflikte ergeben. Hier kann die Ernennung einer neutralen, dritten Person als TV mögliche Probleme lösen.  Der TV steht nicht unter Aufsicht des Gerichts. Er ist nur den Erben zur Rechenschaft verpflichtet.

Aufgaben des Testamentsvollstreckers

Das Amt des TV beginnt, wenn er dieses annimmt (§ 2202 BGB). Die Annahme hat durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen. Der TV hat die letztwillige Verfügung des Erblassers zur Ausführung zu bringen (§ 2203 BGB), also den "letzten Willen" des Verstorbenen zu vollstrecken. Es handelt sich hierbei um eine verantwortungsvolle, teilweise sehr schwierige Aufgabe, die fachliches Know-How, aber auch Feingefühl erfordert. Oftmals werden Angehörige mit dieser Aufgabe betraut. Jedoch kann sich die Umsetzung für sie herausfordernd gestalten, weil sich häufig Interessenskonflikte ergeben. Hier kann die Ernennung einer neutralen, dritten Person als TV mögliche Probleme lösen.  Der TV steht nicht unter Aufsicht des Gerichts. Er ist nur den Erben zur Rechenschaft verpflichtet.

Vergütung des Testamentsvollstreckers

Der TV kann für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen, sofern der Erblasser nicht etwas Gegenteiliges bestimmt hat (§ 2221 BGB). Das bedeutet, dass der Erblasser grundsätzlich selbst in seinem Testament die Höhe der Vergütung bestimmen kann. Selbstverständich kann festgelegt werden, dass der TV „umsonst“ arbeiten soll. Allerdings muss sich der Erblasser darüber im Klaren sein, dass eine gute Arbeit letztlich auch vergütet werden muss.

Als Hilfestellung und zur Orientierung für Beteiligte hat das Deutsche Notarinstitut (DNotI) eine Vergütungsempfehlung herausgegeben, die Sie hier als PDF-Datei downloaden können.

Vergütungsempfehlung

Vergütung des Testamentsvollstreckers

Der TV kann für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen, sofern der Erblasser nicht etwas Gegenteiliges bestimmt hat (§ 2221 BGB). Das bedeutet, dass der Erblasser grundsätzlich selbst in seinem Testament die Höhe der Vergütung bestimmen kann. Selbstverständich kann festgelegt werden, dass der TV „umsonst“ arbeiten soll. Allerdings muss sich der Erblasser darüber im Klaren sein, dass eine gute Arbeit letztlich auch vergütet werden muss.

Als Hilfestellung und zur Orientierung für Beteiligte hat das Deutsche Notarinstitut (DNotI) eine Vergütungsempfehlung herausgegeben, die Sie hier als PDF-Datei downloaden können.

Vergütungsempfehlung

Vorsorgevollmachten

Testamentsvollstreckungen gehören zu den wichtigsten Instrumenten der Nachlassregelung. Darüber hinaus ist aber auch eine rechtzeitige Vorsorgeplanung elementar.


Es kann jederzeit die Situation eintreten, dass die eigenen Angelegenheiten nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt wahrgenommen werden können. Damit auch dann der eigene Wille und die Wünsche respektiert werden, sollten diese frühzeitig schriftlich festgehalten und eine Vorsorgevollmacht zu Lebzeiten erteilt werden.

Vorsorgevollmachten

Testamentsvollstreckungen gehören zu den wichtigsten Instrumenten der Nachlassregelung. Darüber hinaus ist aber auch eine rechtzeitige Vorsorgeplanung elementar.


Es kann jederzeit die Situation eintreten, dass die eigenen Angelegenheiten nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt wahrgenommen werden können. Damit auch dann der eigene Wille und die Wünsche respektiert werden, sollten diese frühzeitig schriftlich festgehalten und eine Vorsorgevollmacht zu Lebzeiten erteilt werden.


Als Testamentsvollstrecker kümmere ich mich verantwortungsvoll

um alle nach dem Erbfall anfallenden Dinge und sorge insbesondere dafür,
dass
der "letzte Wille" nach den Wünschen des Erblassers vollstreckt wird.

Profitieren Sie von meiner über 25-jährigen Erfahrung.


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