§ 1960 ff. BGB
Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger

Nachlasspflegschaften

Anordnung der Pflegschaft
Auswahl und Bestellung des Nachlasspflegers

Die Bestellung eines Nachlasspflegers erfolgt, wenn die Voraussetzungen des § 1960 bzw. § 1961 BGB vorliegen. In den meisten Fällen wird eine Nachlasspflegschaft bei unbekannten Erben und zugleich sicherungsbedürftigem Nachlass angeordnet. Die Anordnung erfolgt über das Nachlassgericht. Dieses überwacht die Tätigkeit des Nachlasspflegers.

Der Nachlasspfleger ist der gesetzliche Vertreter der unbekannten Erben und handelt in deren Interesse. Seine Aufgabe ist es, den Nachlass zu sichern und an die Erben zu übergeben sowie diese hierfür zu ermitteln. Oftmals gestalten sich die Ermittlungen sehr aufwändig und bedürfen hoher fachlicher Qualifikation sowie guter Kontakte.

Anordnung der Pflegschaft; Auswahl und Bestellung des Nachlasspflegers

Die Bestellung eines Nachlasspflegers erfolgt, wenn die Voraussetzungen des § 1960 bzw. § 1961 BGB vorliegen. In den meisten Fällen wird eine Nachlasspflegschaft bei unbekannten Erben und zugleich sicherungsbedürftigem Nachlass angeordnet. Die Anordnung erfolgt über das Nachlassgericht. Dieses überwacht die Tätigkeit des Nachlasspflegers.

Der Nachlasspfleger ist der gesetzliche Vertreter der unbekannten Erben und handelt in deren Interesse. Seine Aufgabe ist es, den Nachlass zu sichern und an die Erben zu übergeben sowie diese hierfür zu ermitteln. Oftmals gestalten sich die Ermittlungen sehr aufwändig und bedürfen hoher fachlicher Qualifikation sowie guter Kontakte.

Aufhebung der Nachlasspflegschaft
Aushändigung des Nachlasses

Sind die Erben ermittelt, stellt der Nachlasspfleger dem Nachlassgericht sein Ermittlungsergebnis zur Verfügung. Die Erben können dann mit den zum Erbnachweis benötigten Urkunden das Erbscheinsverfahren einleiten. Mit der Erbscheinserteilung wird die Pflegschaft aufgehoben. Der Nachlasspfleger hat den von ihm verwalteten Nachlass an die Erben gemeinschaftlich auszuhändigen. In vielen Fällen handelt es sich um große Erbengemeinschaften, die zusätzlich häufig weit verstreut wohnhaft sind. Vor dem Hintergrund, dass die Aushändigung des Nachlasses dem Gesetz nach an alle Erben „gemeinschaftlich“ erfolgen muss, kann es zu großen Herausforderungen für die Erben bei der Nachlassabwicklung kommen. Oft wird daher der Nachlasspfleger noch weiter im Auftrag der Erben tätig.

Aufhebung der Nachlasspflegschaft
Aushändigung des Nachlasses

Sind die Erben ermittelt, stellt der Nachlasspfleger dem Nachlassgericht sein Ermittlungsergebnis zur Verfügung. Die Erben können dann mit den zum Erbnachweis benötigten Urkunden das Erbscheinsverfahren einleiten. Mit der Erbscheinserteilung wird die Pflegschaft aufgehoben. Der Nachlasspfleger hat den von ihm verwalteten Nachlass an die Erben gemeinschaftlich auszuhändigen. In vielen Fällen handelt es sich um große Erbengemeinschaften, die zusätzlich häufig weit verstreut wohnhaft sind. Vor dem Hintergrund, dass die Aushändigung des Nachlasses dem Gesetz nach an alle Erben „gemeinschaftlich“ erfolgen muss, kann es zu großen Herausforderungen für die Erben bei der Nachlassabwicklung kommen. Oft wird daher der Nachlasspfleger noch weiter im Auftrag der Erben tätig.

Vergütung des Nachlasspflegers

Gemäß § 1888 BGB richtet sich die Vergütung nach unterschiedlichen Kriterien. Ist der Nachlass ohne Wert und muss daher die Staatskasse für die Vergütung des Nachlasspflegers aufkommen, erhält dieser einen Mindest-Stundenlohn. Ist der Nachlass werthaltig, sind die Kosten des Nachlasspflegers aus dem Nachlass zu begleichen. In diesem Fall richtet sich die Vergütung nach dem Umfang des Nachlasses sowie den für die Führung der Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Nachlasspflegers.


Üblicherweise werden einem entsprechend qualifizierten Nachlasspfleger dabei von den Gerichten durchschnittliche Stundensätze von ca. 90 - 150 € zugesprochen.

Einen in der NLPrax, Heft 03/2020, von mir erschienenen Aufsatz zum Thema "Nachlasspflegervergütung" können Sie auf der Startseite als PDF-Datei downloaden.

Vergütung des Nachlasspflegers

Gemäß § 1888 BGB richtet sich die Vergütung nach unterschiedlichen Kriterien. Ist der Nachlass ohne Wert und muss daher die Staatskasse für die Vergütung des Nachlasspflegers aufkommen, erhält dieser einen Mindest-Stundenlohn. Ist der Nachlass werthaltig, sind die Kosten des Nachlasspflegers aus dem Nachlass zu begleichen. In diesem Fall richtet sich die Vergütung nach dem Umfang des Nachlasses sowie den für die Führung der Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Nachlasspflegers.


Üblicherweise werden einem entsprechend qualifizierten Nachlasspfleger dabei von den Gerichten durchschnittliche Stundensätze von ca. 90 - 150 € zugesprochen.


Einen in der NLPrax, Heft 03/2020, von mir erschienenen Aufsatz zum Thema "Nachlasspflegervergütung" können Sie auf der Startseite als PDF-Datei downloaden.

Nachlassverwaltung als Spezialform

Als Spezialform der Nachlasspflegschaft dient die Nachlassverwaltung der Befriedigung der Nachlassgläubiger (§ 1975 BGB). Im Gegensatz zur Nachlasspflegschaft sind die Erben bekannt und es erfolgt mit der Anordnung einer Nachlassverwaltung gleichzeitig eine Beschränkung der Haftung der Erben auf maximal den vorhandenen Nachlass. Ähnlich wie bei der Nachlasspflegschaft steht der Nachlassverwalter unter der Aufsicht des Nachlassgerichts.

Er verwaltet den Nachlass, erstellt ein Nachlassverzeichnis und begleicht die Forderungen der Nachlassgläubiger (§ 1985 BGB). Verbleibt nach Abzug der Kosten ein restlicher Nachlass, kann die Verwaltung aufgehoben und der Restnachlass an die Erben übergeben werden (§ 1986 BGB).

Nachlassverwaltung als Spezialform

Als Spezialform der Nachlasspflegschaft dient die Nachlassverwaltung der Befriedigung der Nachlassgläubiger (§ 1975 BGB). Im Gegensatz zur Nachlasspflegschaft sind die Erben bekannt und es erfolgt mit der Anordnung einer Nachlassverwaltung gleichzeitig eine Beschränkung der Haftung der Erben auf maximal den vorhandenen Nachlass. Ähnlich wie bei der Nachlasspflegschaft steht der Nachlassverwalter unter der Aufsicht des Nachlassgerichts. Er verwaltet den Nachlass, erstellt ein Nachlassverzeichnis und begleicht die Forderungen der Nachlassgläubiger (§ 1985 BGB). Verbleibt nach Abzug der Kosten ein restlicher Nachlass, kann die Verwaltung aufgehoben und der Restnachlass an die Erben übergeben werden (§ 1986 BGB).

Vergütung des Nachlassverwalters

Nach § 1987 BGB kann der Nachlassverwalter eine angemessene Vergütung verlangen. In der Vergangenheit hat sich die Höhe dieser Vergütung oft an den Vergütungssätzen für Insolvenzverwalter orientiert. Die aktuellere Rechtsprechung geht jedoch in die Richtung, dass die Vergütungssätze für Nachlasspfleger Anwendung finden.


Wie bei Nachlasspflegschaften sind die Kosten der Nachlassverwaltung nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als „Kosten der Nachlassregelung“ bei Finanzämtern anerkannt und mindern daher die von dem Erben zu bezahlende Erbschaftsteuer.

Vergütung des Nachlassverwalters

Nach § 1987 BGB kann der Nachlassverwalter eine angemessene Vergütung verlangen. In der Vergangenheit hat sich die Höhe dieser Vergütung oft an den Vergütungssätzen für Insolvenzverwalter orientiert. Die aktuellere Rechtsprechung geht jedoch in die Richtung, dass die Vergütungssätze für Nachlasspfleger Anwendung finden.


Wie bei Nachlasspflegschaften sind die Kosten der Nachlassverwaltung nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als „Kosten der Nachlassregelung“ bei Finanzämtern anerkannt und mindern daher die von dem Erben zu bezahlende Erbschaftsteuer.


Jeder Nachlassfall ist individuell und kann sich sehr komplex gestalten.

Empathie, fachliches Know-how und eine professionelle Herangehensweise
sind die Eckpfeiler meiner Arbeit als Nachlasspfleger und -verwalter.

Gerne unterstütze ich Sie.


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